StVZO § 67 — die Lichttechnik-Pflicht am Fahrrad, Stand 2026
Akku-Lichter sind seit 2013 zugelassen, K-Markierung des KBA bleibt verbindlich, Reflektoren-Pflicht ungebrochen. Eine Bestandsaufnahme der Vorschriften und der ADFC-Position zur Helm-Debatte.
Der Paragraf 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung — kurz StVZO — regelt seit Jahrzehnten die lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad. Die letzte substantielle Novelle stammt aus dem Jahr 2013, als das Bundesverkehrsministerium die bis dahin verbindliche Dynamo-Pflicht aufgehoben und Akku-betriebene Leuchten an Fahrrädern ohne Tretunterstützung sowie an Pedelecs der 25-km/h-Klasse zugelassen hat. Was bis 2013 als hartnäckiger Bürokratie-Posten galt — die Reichsstraßen-Verkehrsordnung von 1934 hatte die Dynamo-Pflicht in einer Form festgeschrieben, die über drei Generationen Bestand hatte —, ist seither in eine technologieoffene Formulierung überführt worden. Die Anforderungen an die Lichtcharakteristik, die K-Markierung des Kraftfahrt-Bundesamtes als Zulassungs-Nachweis und die Reflektoren-Pflicht sind unverändert geblieben.
Frontlicht, Rücklicht und die K-Markierung des KBA
Das Frontlicht muss weiß sein und eine asymmetrische Lichtverteilung mit Hell-Dunkel-Grenze aufweisen — dieselbe Vorgabe wie bei Kraftfahrzeug-Scheinwerfern, um Gegenverkehr nicht zu blenden. Die Mindest-Beleuchtungsstärke ist seit der Novelle 2017 mit zehn Lux in zehn Metern Entfernung definiert. Das Rücklicht muss rot leuchten und entweder über eine Standlichtfunktion verfügen, die nach dem Anhalten mindestens vier Minuten nachleuchtet, oder durch einen Dynamo gespeist sein, der bei der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit von vier Stundenkilometern ausreichend Strom liefert.
Die K-Markierung des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg bleibt der einzige zulassungsrechtlich verbindliche Nachweis. Eine Wellenlinie mit eingeschlossenem „K” und einer vierstelligen Prüfnummer markiert das Gehäuse jeder zugelassenen Leuchte. Lichter aus dem Online-Handel ohne K-Markierung — die im Markt-Volumen 2025 nach Schätzungen des ADFC bei deutlich über zwei Drittel aller verkauften Fahrradlampen lagen — sind nach StVZO § 67 nicht zulassungskonform, auch wenn sie deutlich heller leuchten als das Pflicht-Sortiment. Ein Bußgeld droht in der Praxis nur bei Polizeikontrollen mit Mängelfeststellung; die rechtliche Lage bleibt davon unberührt.
Reflektoren-Pflicht: Speiche, Pedale, vorne weiß, hinten rot
Die Reflektoren-Pflicht ist 2026 unverändert in Kraft. Vorne ist ein weißer Reflektor — typischerweise in das Frontlicht integriert — verpflichtend, hinten ein roter Großflächen-Reflektor mit „Z”-Kennzeichnung. An den Pedalen sind beidseitig gelbe Reflektoren vorgeschrieben; an Klick-Pedalen ohne Reflektoren-Aufnahme — Shimano SPD-SL, Look Keo, Time XPro — wird die Pflicht in der Praxis durch reflektierende Schuh-Überzieher oder durch nachrüstbare Adapter erfüllt. Die Speichen-Reflektoren — die orange „Katzenaugen” am Rad — können durch zwei reflektierende Ringe je Felge oder durch Reifen mit reflektierender Reifenwand ersetzt werden. Schwalbe führt im Programm 2026 eine umfangreiche Reflex-Linie, Continental über die Contact-Reihe.
S-Pedelec: Versicherungs-Kennzeichen, Helm-Pflicht und Mofa-Regime
Das S-Pedelec — Pedelecs mit Motorunterstützung bis 45 Stundenkilometer — fällt rechtlich nicht unter die Fahrrad-Kategorie, sondern unter das Mofa-Regime der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Daraus ergeben sich erheblich strengere Pflichten als beim normalen Pedelec der 25-km/h-Klasse: Es ist ein Versicherungs-Kennzeichen erforderlich, das jährlich beim Versicherer erneuert wird; eine Betriebserlaubnis des Herstellers ist Voraussetzung der Zulassung. Eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) liegt allen seriösen Modellen bei. Die Helm-Pflicht gilt für S-Pedelec-Fahrer ausnahmslos; es gilt die Vorgabe eines geeigneten Schutzhelms, was nach ständiger Rechtsprechung ein nach EN-1078 geprüfter Fahrradhelm oder ein NTA-8776-geprüfter S-Pedelec-Helm erfüllt. Die in der Schweiz und in den Niederlanden parallel gepflegte Helm-Norm NTA 8776 wird in Deutschland anerkannt.
ADFC und die Helm-Debatte 2026
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club, 1979 in Bremen gegründet und 2026 mit rund 220.000 Mitgliedern der größte Verkehrs-Verband der Bundesrepublik außerhalb des ADAC, lehnt eine allgemeine Helm-Pflicht für Fahrradfahrer seit Jahrzehnten konsistent ab. Die Position stützt sich auf die niederländische und dänische Verkehrs-Bilanz, in der die hohen Modal-Split-Anteile des Fahrrad-Verkehrs mit niedrigen Unfall-Toten-Zahlen einhergehen — bei niedrigerer Helm-Quote als in Deutschland. Eine Helm-Pflicht würde nach ADFC-Argumentation den Modal-Split-Anteil des Fahrrad-Verkehrs senken und damit per Saldo die Verkehrssicherheit nicht verbessern. Die Debatte hat 2025 mit dem Bundesverkehrsministerium einen Stand erreicht, der eine Helm-Pflicht im Erwachsenenbereich auf absehbare Zeit ausschließt.
Was 2026 in DACH gilt: Lichttechnik nach StVZO § 67 mit K-Markierung. Reflektoren-Pflicht ungebrochen. S-Pedelec im Mofa-Regime mit Kennzeichen und Helm. Normales Pedelec rechtlich Fahrrad, freiwilliger Helm. Die juristische Klarheit ist seit 2013 hergestellt — die Aufklärungs-Arbeit über die K-Markierung bleibt die schwächste Stelle der Lichttechnik-Praxis.